Sportförderungen durch die Stadtgemeinde Baden - Richtlinien

Zielsetzung

Badener Sportvereinen, die einen ständigen Trainings- und Wettkampfbetrieb durchführen, soll eine Unterstützung aus Budgetmitteln der Stadt Baden gewährt werden.

§ 1
Anspruchsberechtigung

Anspruchs- und bezugsberechtigt sind grundsätzlich alle Sportvereine mit Vereinssitz und Trainings- bzw. Wettkampfstätte in Baden. Der Verein muss offen für neue Mitglieder sein, eine Aufnahmesperre schließt eine Förderung für den Zeitraum dieser Aufnahmesperre aus.

Die Zuteilung von Förderungsmitteln kann nur direkt an einen Einzelverein/Zweigverein erfolgen. Gefördert wird ausschließlich der Amateursport. Es können nur von der Bundessportorganisation anerkannte Sportarten gefördert werden.

§ 2
Arten der Förderung

Die Stadtgemeinde Baden vergibt folgende Sportförderungen:

1. Basisförderung
2. Ersatz von Aufwendungen für Mieten, Pacht- und Betriebskosten sowie für
    Jugendarbeit
3. Kostenbeitrag für die Durchführung sportlicher Großveranstaltungen
4. Spitzensportförderung

§ 3
Basisförderung

1. Über Empfehlung des „Runden Badener Sporttisches“ beschließt der Stadtrat die Basisförderung für die einzelnen Sportvereine.

2. Um die Gewährung der jeweiligen Basissubvention hat der einzelne Sportverein bis 15. Februar jedes Jahres für dieses Kalenderjahr unter Verwendung des entsprechenden Formblattes anzusuchen und gleichzeitig einen Verwendungsnachweis für die im abgelaufenen Kalenderjahr erhaltene Basissubvention sowie einen Tätigkeitsbericht über Aktivitäten im vergangenen Vereinsjahr vorzulegen.

§ 4
Sonstige Arten der Sportförderung

Die vom Gemeinderat mit dem Voranschlag beschlossenen für die Sportförderung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel werden nach Abzug der für die Basisförderung (§  3) zur Auszahlung gelangenden Summe über Vorschlag der Abteilung Jugend und Sport durch die Bürgermeisterin der Stadt Baden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen verteilt:

§ 5
Ersatz von Aufwendungen für Mieten, Pacht- und Betriebskosten
sowie für Jugendarbei
t

1.) Förderbar im Rahmen dieser Förderungsart sind bis zu 50 % jenes Betrages, der sich aus Aufwendungen eines gem. § 1 anspruchsberechtigten Sportvereines für nachstehende unter a) und b) angeführte Positionen abzüglich der Basissubvention, sowie unter Abzug von Zuschüssen bzw. Förderungsmitteln des Dach-/Fachverbandes, von Zuwendungen aus Totomitteln sowie Förderungen anderer Gebietskörperschaften (z.B. Land, Bund etc.) ergibt:

a.) Mieten, Pacht- und Betriebskosten der in Baden gelegenen vereinseigenen oder fremden Sportstätte, sofern sich die Benützung auf einen längeren Zeitraum erstreckt. Dazu gehören jedoch nicht Kosten für den Verwaltungsaufwand bzw. Personalkosten (Platzwart, etc.).

b.) Aufwendungen für die Jugendarbeit des Vereines. Dazu gehören auch Trainerhonorare und die Kosten für Lehrgänge der Jugendlichen, sofern sie der sportlichen Weiterentwicklung dienen.

2.) Errichtungs- und Sanierungskosten von Gebäuden, Anlagen etc. sind von dieser Sparte der Sportförderung nicht erfasst und können allenfalls im Sinne des § 9 behandelt werden.

3.) Bei der Aufteilung der für diese Förderungsart zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind die Breitenwirkung, die Anzahl der am Meisterschaftsbetrieb teilnehmenden Sportler und der dem Verein entstehende Aufwand für Ausrüstung, Ausstattung, Geräte etc., sofern diese der allgemeinen Benützung durch die Vereinsmitglieder dienen (keine Dressen für Einzelspieler, Schläger, etc.) besonders zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Kriterien für jeden Verein erfolgt durch nachstehendes Bewertungssystem:

a) Breitenwirkung: Mitgliederzahl (an Hand der dem Dach-/Fachverband
    gemeldeten Mitglieder)
                                               bis       50       =            5 %             
                                               bis     100       =          10 %                        
                                               bis     500       =          20 %                  
                                               über  500       =           30 %                                                                                  

b) Sportler im Meisterschaftsbetrieb:

                                               bis      10        =          10 %
                                               bis      50        =          20 %
                                               bis    100        =          30 %
                                              über  100        =          40 %

c) Ausrüstung, Ausstattungen und Geräte: Kosten bezogen auf die Gesamtjahresausgaben des  Vereins

                                            bis      10 %      =          5 %
                                           bis      20 %       =        10 %
                                           bis      50 %       =        20 %
                                           über    50 %      =        30 %

4.) Die sich ergebenden Prozentsätze werden addiert und die so entstandene Summe halbiert. Dies ergibt jenen Prozentsatz zu welchem der sich gemäß Abs. 1 errechnende Betrag förderbar ist. (erreicht z.B. ein Verein bei der Bewertung eine Prozentverteilung von 100 %, so bedeutet dies, dass die vollen 50 % des in Abs. 1 genannten Betrages förderbar sind).

5.) In weiterer Folge wird die Gesamtsumme durch Addition der sich gem. Abs. 4 ergebenden förderbaren Kosten aller Vereine errechnet und den dafür budgetär zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegenübergestellt. Übersteigt die genannte Gesamtsumme die budgetär zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, so ist eine anteilige Kürzung der auszuzahlenden Beträge vorzunehmen.

6.) Anträge für diese Förderungsart sind jeweils bis 15. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Vereinsgeschäftsjahr unter Verwendung des entsprechenden Formblattes in der Abteilung Jugend und Sport unter Beischluss saldierter Rechnungen und des Kassenberichtes des Vereines vollständig und nachweisbar zeitgerecht einzubringen, widrigenfalls der Verein keine Zuwendung aus dieser Förderungsart erhalten kann.

§ 6
Kostenbeitrag für die Durchführung sportlicher Großveranstaltungen

1.) Gefördert wird die Durchführung sportlicher Großveranstaltungen in Baden mit nationalem und internationalem Charakter, bei denen der anspruchsberechtigte Badener Verein Veranstalter ist und die Genehmigung der Veranstaltung durch den zuständigen nationalen bzw. internationalen Fachverband nachweist.
                                                                                                                          
2.) Die Förderung erfolgt in Form einer Pauschalsubvention.

3.) Um eine entsprechende budgetäre Planung vornehmen zu können, sind förderbare Sportveranstaltungen der Abteilung Jugend und Sport der Stadtgemeinde Baden möglichst frühzeitig bekannt zu geben.

4.) Die Subvention ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars der Abteilung Jugend und Sport möglichst frühzeitig, spätestens jedoch zwei Monate vor Durchführung der Veranstaltung, zu beantragen.

5.) Die Höhe der Pauschalsubvention richtet sich nach dem Ausmaß der für diese Förderungsart zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie der Anzahl der in diesem Jahr zur Durchführung gelangenden förderbaren Sportveranstaltungen.

6.)  Die Auszahlung der Pauschalsubvention erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung und Vorlage einer Gesamtabrechnung.

§ 7
Spitzensportförderung

1.) Die Stadtgemeinde Baden fördert bestimmte sportliche Leistungen, welche durch Badener Vereine bzw. deren SportlerInnen erbracht werden. Voraussetzung ist, dass bei Einzelsportarten der ordentliche Wohnsitz der Sportlerin/des Sportlers in Baden gelegen ist, bei Mannschaftsbewerben müssen mindestens 50 Prozent der eingesetzten SportlerInnen ihren ordentlichen Wohnsitz in Baden haben. SportlerInnen, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen für einen Badener Verein antreten, gelten als „SportbadenerInnen“.

2.) Die Spitzenleistungen werden in Form von Prämien gefördert.

3.) Die Vergabe der Spitzensportförderung für jeden Verein erfolgt entsprechend nachstehendem Punktesystem:

a.) Einzelsport

* Teilnahme an WM oder Olympischen Spielen                          20  Punkte
* Teilnahme an Europameisterschaften                                       10  Punkte
* Berufung in die Österreichische Nationalmannschaft               5  Punkte
* Berufung in die NÖ-Landesauswahl                                             2   Punkte
* Platzierung in der Österreichischen Meisterschaft:
                                                           1. Platz                                      10 Punkte
                                                           2. Platz                                        8 Punkte
                                                           3. Platz                                        6 Punkte
                                                           4. Platz                                        5 Punkte
                                                           5. Platz                                        4 Punkte
                                                           6. Platz                                        3 Punkte          
          
* Platzierung in der NÖ-Landesmeisterschaft:
                                                                 1. Platz                                   3  Punkte
                                                                 2. Platz                                   2  Punkte
                                                                 3. Platz                                   1  Punkt

b.) Mannschaftssport

* Teilnahme einer Mannschaft an einem intern. Bewerb                  15 Punkte
                     in der höchsten österrweiten Spielklasse                      10 Punkte
                               zweithöchsten österrweiten Spielklasse                 8 Punkte
                               dritthöchsten österrweiten Spielklasse                    6 Punkte
* Teilnahme einer Mannschaft in der höchsten NÖ Spielklasse       2 Punkte

Dabei kann ein Verein pro Einzelsportler oder Mannschaft nur einmal gewertet werden, wobei die höchstmögliche Punkteanzahl herangezogen wird. Eine Addition mehrerer Positionen ist nicht möglich. Jeder Verein kann daher pro Jahr nur einmal insgesamt berücksichtigt werden.

4.) Eine dem einzelnen Verein aus dieser Sparte der Sportförderung zukommende Zuwendung errechnet sich wie folgt:
Der Gesamtbetrag der für diese Förderungsart zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel wird durch die Gesamtpunktezahl aller antragstellenden Vereine dividiert. Dies ergibt eine Punkteschlüsselzahl.
Eine Multiplikation dieser Punkteschlüsselzahl mit der vom jeweiligen Verein erreichten Punktezahl ergibt den auszuzahlenden Eurobetrag für diesen Sportverein.

5.) Anträge für diese Förderungsart sind jeweils bis 15. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes in der Abteilung Jugend und Sport mit entsprechender Begründung und den notwendigen Nachweisen (z.B. Nachweis der Klassenzugehörigkeit, etc.) vollständig und zeitgerecht einzubringen, widrigenfalls der Verein keine Zuwendung aus dieser Förderungsart erhalten kann.

§ 8
Sonderprojektförderung

1. Gefördert werden Sonderprojekte Badener Vereine, die in ihrer Art über den normalen Trainings- und Meisterschaftsbetrieb   hinausreichen und als Aktion in sich abgeschlossen sind.
2. Es werden ausschließlich Projekte für die Zielgruppe Kinder und Jugendliche gefördert, um diese als gesundheitspolitische Präventivmaßnahme zur regelmäßigen Sportausübung zu animieren.
3. Gefördert werden auch Projekte sportlicher und gesundheitspolitischer Natur im Bereich des Behindertensports. In dieser Gruppe werden auch Projekte von Erwachsenen unterstützt.

1. Die Subvention ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars in der Abteilung Jugend und Sport möglichst frühzeitig einzureichen, um eine budgetäre Planung vornehmen zu können.
2. Die Förderung erfolgt in Form einer Pauschalsubvention. Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der für diese Förderungsart zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie der Anzahl der im jeweiligen Jahr angemeldeten Projekte.
3. Die Auszahlung der Pauschalsubvention erfolgt nach Durchführung des Sonderprojektes.

                                                                                                                
§ 9
Ausnahmeregelung

Aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist in besonders gelagerten Fällen in analoger Anwendung der §§ 3 und 4 eine Abweichung von diesen Richtlinien bzw. eine eigenständige Behandlung außerhalb dieser zulässig.

§ 10
Rechtliche Natur der Förderungen

Förderungen nach diesen Richtlinien sind freiwillige Leistungen der Stadtgemeinde Baden. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein sonstiger verfolgbarer Rechtsanspruch auf die Gewährung von solchen.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Jänner 2009 in Kraft.

Formulare