Information zu § 4 NÖ Hundehaltegesetz:

Die allgemeine Sachkunde muss für Hunde, die nach dem 01.06.2023 aufgenommen wurden, absolviert werden. 

Diese umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.

 

Die erweiterte Sachkunde muss für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (gemäß § 2 NÖ Hundehaltegesetz) bzw. auffällige Hunde erbracht werden. Diese umfasst einen theoretischen Teil (4 Stunden) und einen praktischen Teil (6 Stunden) – letzterer mit jedem gehaltenen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential. 

 

Ein Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund, für Personen- u. Sachschäden ist vorzulegen

25.06.2025