Jugendsubventionen der Stadtgemeinde Baden - Richtlinien

Die Stadtgemeinde Baden fördert entsprechend vorhandenen finanziellen Mitteln laut jeweiligem Voranschlag Jugendaktivitäten von Vereinen/Organisationen auf Basis nachstehender Richtlinien:

 

1. Antragsberechtigt sind in Baden ansässige Vereine/Organisationen bzw. Ortsgruppen einer überregionalen Organisation.

 

2. Dem Subventionsansuchen ist ein aktuelles Statut beizulegen, aus dem die Ziele des Vereins/der Organisation zu erkennen sind.

 

3. Eine Liste des Vorstands (Leitungsgremiums) ist jährlich aktualisiert vorzulegen.

 

4. Subventionsvoraussetzung ist eine regelmäßige Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit. Diese ist jährlich in Form von Tätigkeitsberichten unter allfälligem Beischluss von Kopien aus Medienberichten zu belegen.

 

5. Die widmungsgemäße Verwendung erhaltener Subventionen ist durch die Vorlage von Rechnungsbelegen nachzuweisen. 

 

6. Subventionsansuchen sind unter Beischluss der Verwendungsnachweise über die im Vorjahr erhaltene Subvention jeweils bis Ende März eines Jahres in der Abteilung Jugend und Sport einzureichen, widrigenfalls die Beträge für das jeweilige Kalenderjahr zugunsten von Projekten anderer Organisationen verwendet werden können.

 

7. Vereine/Organisationen, die eine Jugendsubvention erhalten, sind verpflichtet durch informierte Vertreter regelmäßig an den Sitzungen des Jugendbeirates teilzunehmen.

 

8. Neben den allgemeinen Jugendsubventionen können auch Sonderprojekte eingereicht und separat gefördert werden, wobei dafür restliche Mittel aus dem betreffenden Budgetansatz verwendet werden können. Darüber hinaus existiert auch die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von Einzelprojekten aus den Mitteln des Badener Jugendfonds.


 9. Die Beschlussfassung der Jugendsubventionen erfolgt im Stadtrat, der Jugendbeirat erstattet dafür einen Vorschlag.

 

10. Gewährte Subventionen sind zurückzuzahlen, soweit sie nicht dem Zweck entsprechend verwendet worden sind.

 

11. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Jugendsubvention durch die Stadtgemeinde Baden.

 

12. Diese Richtlinien treten am 1.1.2001 in Kraft.