BADEORDNUNG für das Thermalstrandbad der Stadtgemeinde Baden

Werte Gäste!

Durch den Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Badeanlage einen Badebesuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung rechtsverbindlich als Vertragsinhalt.

1. Pflichten der Badeanlage

1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste

  1. Die Badeanlage ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.

  2. Es ist weder der Badeanlage noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst das Risiko der mit der Ausübung des Sports auf dem Badegelände verbundenen Gefahren.

  3. Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Badegastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanlage gehörende Dritte.

  4. Die Badeanlage übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.

1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung

  1. Die Badeanlage ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.

  2. Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanlage mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.

  3. Die Badeanlage behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.

  4. Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.

1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen

  1. Die Badeanlage steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanlage alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
    Weitere Verpflichtungen der Badeanlage bestehen nicht.

  2. Sobald die Badeanlage von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanlage umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.

  3. Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.

1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung 

Die Badeanlage kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanlage aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.

1.5. Hilfe bei Unfällen

Die Angestellten der Badeanlage leiten bei einem Unfall im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein. Erste Hilfe Materialien stehen im Bedarfsfall beim Bademeister zur Verfügung.

1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren

Wird der Badeanlage, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanlage mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.

1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer/innen

Der Betreiber der Badeanlage und damit sein Personal sind weder in der Lage noch dazu verpflichtet, Kinder, Minderjährige, körperlich und geistig beeinträchtigte Personen sowie Nichtschwimmer/innen zu beaufsichtigen. 

1.8. Haftung der Badeanlage

  1. Die Badeanlage haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Badegast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. Die Badeanlage übernimmt keine Haftung für Schäden durch von Gästen mitgebrachte Gegenstände an Dritten.

  2. Die Badeanlage haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulde führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprungturm, Spielplatz, Sportanlagen etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2.

  3. Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanlage ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schäden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.

  4. Für den Diebstahl bzw. Verlust von Wertgegenständen (Handy, Geldbörse u. dgl.) wird keine Haftung übernommen.

 

2. Pflichten der Gäste

2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Saisonkarten, 10er-Blöcke; Entgelte

  1. Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Zutrittskarte laut Preisliste zulässig. Die Preisliste ist Teil der Badeordnung.

  2. Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.

  3. Für ausgegebene Schlüssel kann auf Grund der geltenden Preisliste eine Kaution verlangt werden. Für vergessene Saisonkarten kann auf Grund der geltenden Preisliste eine Bearbeitungsgebühr verlangt werden.

  4. Für verlorene Schlüssel oder Saisonkarten ist Ersatz zu leisten.

  5. Das Wechselgeld ist an der Kassa nachzuzählen, spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

  6. Tageskarten berechtigen zum einmaligen Eintritt in die Badeanlage und verlieren beim Verlassen der Badeanlage ihre Gültigkeit.

  7. Saisonkarten sind personalisiert und nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung erfolgt der ersatzlose Entzug und es wird eine Pönale in Höhe des zehnfachen Preises einer Tageskästchenkarte eingehoben.

2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen

  1. Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer/innen und Menschen mit Beeinträchtigungen haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z. B. die Erziehungsberechtigten, Angehörige oder entsprechende Aufsichts-, Betreuungs- oder Pflegepersonen) entsprechend zu sorgen. Bei Benutzung der Attraktionseinrichtungen gilt verstärkte Aufsichtspflicht.
    Die Aufsichtspflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn das Gelände des Bäderbetreibers vom Aufsichtspflichtigen nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen wird.

  2. Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten etc. sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.

  3. Nichtschwimmer/innen und Kinder bis 12 Jahren dürfen nur mit einer Begleit- und Aufsichtsperson die Badeanstalt betreten.

2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen

  1. In Fällen von Gruppenbesuchen hat die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen die hierfür zuständige Person für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.

  2. Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanlage das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

2.4. Anweisungen des Personals der Badeanlage

  1. Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanlage uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Badegast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.

  2. Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche, Sprungturm, Spielplatz, Sportanlagen) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanlage aus dem Bad gewiesen werden.

  3. In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden. Bei Nichtbefolgung macht sich der Gast des Hausfriedensbruches strafbar.

  4. Bei nahenden Unwettern sind die Schwimmbecken aus Sicherheitsgründen rechtzeitig zu verlassen.

2.5. Hygienebestimmungen

  1. Die Badegäste sind in der gesamten Badeanlage zur größten Sauberkeit verpflichtet, bei mutwilligen Verunreinigungen kann ein Reinigungsentgelt eingehoben werden.

  2. Die Badeanlage ist mit üblicher, hygienisch einwandfreier Badekleidung (z.B. Badeanzug, Bikini, Badehose, Burkini u. dgl.) zu benutzen.

  3. Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.

  4. Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.

  5. Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken ist untersagt.

  6. Abfälle (Plastik, Dosen, Papier, Restmüll etc.) sind in den vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen.

  7. In den gastronomisch betriebenen Bereichen sind, um Verletzungen zu vermeiden, Badeschuhe zu tragen.

2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

  1. Jeder Badegast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet. Dies gilt vor allem für die als Ruhezone definierten Bereiche.

  2. Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden. Personen die ohne gültige Badekarte oder außerhalb der Öffnungszeiten angetroffen werden, haben den zehnfachen Preis einer Tageskästchenkarte zu bezahlen, bzw. werden auf Besitzstörung geklagt.

  3. Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B.Kinderplanschbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen).

  4. Die in öffentlichen Einrichtungen üblichen Anstandsregeln sind zu beachten. Jegliche sexuellen oder intimen Handlungen sind nicht gestattet und können mit Hausverbot (ohne Erstattung bereits entrichteter Eintrittsgelder) sowie Strafanzeige geahndet werden.

  5. Das Fotografieren und Filmen von Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung ist strengstens verboten.

  6. Badegästen ist das Betreten von Maschinen- und Geräteräumen sowie sonstiger innerbetrieblicher Einrichtungen nicht gestattet.

  7. Die Benützung von Glasware ist in der Badeanlage (ausgenommen gastronomische Bereiche) untersagt.

  8. Die Mitnahme von Fahrrädern, Scooter, Skateboards u. dgl. auf das Gelände der Badeanlage ist verboten.

2.7. Sprungbereich

  1. Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen und zu bestimmten Zeiten gestattet.

  2. Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.

  3. Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass andere Badegäste nicht gefährdet werden.

  4. Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.

  5. In ausschließlich dafür eingerichteten Sprungbecken oder Beckenteilen ist die Benützung während des Sprungbetriebes von den übrigen Badegästen nur in dem Umfang gestattet, dass ein reibungsloser, die Badegäste nicht gefährdender Sprungbetrieb möglich ist.

2.8. Benützung von Becken, Geräten etc.

  1. Die im Bad angebotenen Geräte und Einrichtungen (z.B. Wasserrutschen) sind entsprechend den Benutzungsregeln zu benützen.

  2. Die Benützer der Geräte und Einrichtungen haben von sich aus darauf zu achten, dass andere Badegäste nicht gefährdet werden. Badegäste die sich im Nahebereich von Geräten und Einrichtungen befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die Nutzer der Geräte und Einrichtungen nicht zu Gefährdungen der eignen Person oder anderer Badegäste kommt.
    Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Es besteht besondere Aufsichtspflicht für Minderjährige.

  3. Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

2.9. Benützung von Zusatzeinrichtungen

  1. Liegestühle, Sonnenschirme und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, gegen entsprechende Benützungsgebühr entlehnt werden.

  2. Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.

  3. Jeder Badegast darf nur eine Sitz- bzw. Liegefläche beanspruchen. Wird diese nicht benützt, ist eine längerfristige Reservierung durch Auflegen von Handtüchern, Taschen u. dgl. nicht gestattet – im Bedarfsfall dürfen diese Gegenstände vom Bäderpersonal entfernt werden.

2.10. Einbringung und Verlust von Gegenständen

  1. Wertgegenstände sind an der Badekasse gegen Gebühr zu deponieren. Für Wertgegenstände die in das Badegelände eingebrachte werden, wird keine Haftung übernommen.

  2. Gefundene Wertgegenstände sind an der Badekasse oder beim Bademeister abzugeben.

2.11. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht

  1. Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanlage unverzüglich zu melden.

  2. Bei Unfällen ist jeder Badegast laut Gesetz verpflichtet, bis zum Eintreffen qualifizierter Rettungskräfte Erste Hilfe zu leisten.

2.12. Hinweise zum Datenschutz

Beim Erwerb von Saisonkarten sowie der Anmietung einer dauerhaften Umkleidemöglichkeit werden die von ihnen bekanntgegebenen personenbezogenen Daten verarbeitet und gespeichert. Diese dienen Kontroll- und Servicezwecken sowie zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung.

2.13. Sonstiges

Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanlage bedarf der Zustimmung des Eigentümers.


Baden, im April 2024