Waldbrandverordnung 2026

Waldbrand

Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat am 28. April 2026 aufgrund des § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF., Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet.

V E R O R D N U N G
§ 1
Im gesamten Verwaltungsbezirk Baden ist in den Wäldern und im Gefährdungsbereich des Waldes (Nähe des Waldrandes) jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer, sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
§ 2
Ausgenommen von diesem Verbot sind behördlich genehmigte Grillplätze, sofern nichts anderes bestimmt wird.
§ 3
Das Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 idgF dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.10.2026 außer Kraft.

Waldbrandverordnung_2026 (133 KB) - .PDF

29.04.2026