Aktuelle COVID-19 Maßnahmen - FAQs

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Aktuelle Maßnahmen 

Die Zutrittsregeln für die Öffnung ab 19. Mai finden Sie hier

Mindestabstand

Der Abstand von mindestens zwei Metern ist an allen öffentlichen Orten einzuhalten. Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen. Auch genesene und geimpfte Personen müssen den Mindestabstand einhalten.


Gilt die Abstandspflicht auch im Freien?

Ja, beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Davon ausgenommen sind auch nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen. Als öffentliche Orte gelten z.B. Parks, öffentliche Grünanlagen, Fluss- und Seeufer und Gehsteige. 


Zusammenkünfte

Ab 11 Personen gilt die 3-G-Regel, Meldung an die lokale Gesundheitsbehörde und indoor als outdoor eine FFP2-Maske erforderlich.
Ab 51 Personen: Veranstaltungen nur mit Bewilligung und zugewiesenen Sitzplätzen zulässig.


Was passiert, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird? Wer kontrolliert die Einhaltung und wie hoch sind die Strafen?

Die Polizei hat die Möglichkeit, bei Missachtung der Abstandsregel statt Erstattung einer Anzeige ein Organstrafmandat in Höhe von 50 Euro auszustellen. 


FFP2-Masken und Mund-Nasenschutz

An welchen Orten muss ich eine FFP2-Maske tragen?

Das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) wird für folgende Bereiche verpflichtend:  

  •   Öffentliche Verkehrsmittel
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  •   Fahrgemeinschaften, Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Haltestellen, Stationen und Abflughallen (auch im Freien)
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  •     Seil- und Zahnradbahnen
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  •     Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels sowie von Betriebsstätten nicht-körpernaher Dienstleistungsbetriebe (körpernahe Dienstleistungen bleiben weiterhin untersagt)
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  •     Verbindungsbauwerke von Einkaufszentren
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  •     Märkte (indoor und outdoor)
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  •     Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
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  •     Beherbergungsbetriebe  (in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption, gilt nicht im Zimmer; Betretung weiterhin nur aus Ausnahmegründen wie zu dringenden beruflichen Zwecken)

 Die FFP2-Pflicht gilt auch für genesene und geimpfte Personen.


Wer ist von der MNS- bzw. der FFP2-Pflicht ausgenommen?

Für Kinder gilt: Kleinkinder bis 2 Jahre dürfen keine Masken tragen (Erstickungsgefahr), Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können einen MNS tragen, wenn dieser toleriert wird. Ständige Kontamination des Schutzes mit den Händen ist kontraproduktiv. Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (z.B. Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen, Angststörungen oder mit fortgeschrittener Demenz, Kinder mit ADHS, Asthma etc.) sind von der FFP2-Pflicht ausgenommen. Diese Personen dürfen eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, wenn diese bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern auch dies nicht zugemutet werden kann, gilt die MNS-Pflicht nicht. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder eine Ärztin ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

Von der MNS- bzw. FFP2-Pflicht ausgenommen sind auch gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen sowie deren Kommunikationspartnerinnen und Kommunikationspartner während der Kommunikation.

Auch Schwangere sind von der FFP2-Pflicht ausgenommen, sie müssen stattdessen allerdings einen Mund-Nasen-Schutz tragen.


Was passiert, wenn ich keine FFP2-Maske trage, obwohl sie vorgeschrieben ist?

Die Polizei hat die Möglichkeit bei Missachtung statt Erstattung einer Anzeige ein Organstrafmandat in Höhe von bis zu 90 Euro auszustellen. 


Kann die FFP2-Maske wiederverwendet werden?

Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge kann die FFP2-Maske – sofern sie nur durch die Atemluft durchfeuchtet wurde – wiederverwendet werden. Nach der Verwendung sollte sie zum Trocknen aufgehängt werden. Wenn sie über einen Zeitraum von sieben Tagen bei Raumluft getrocknet wird, führt das zu einer 95-prozentigen Keimreduktion.

Eine auf diesem Wege getrocknete Atemschutzmaske kann bis zu fünf Mal wiederverwendet werden, unter der Bedingung, dass sie weiterhin gut sitzt, vollständig getrocknet und nicht sichtbar verschmutzt oder kontaminiert ist.

Erste Studienergebnisse lassen darauf schließen, dass Atemschutzmasken auch durch gleichmäßige  Hitzeeinwirkung, zum Beispiel im Backofen bei 80°C, desinfiziert werden können und so ebenfalls bis zu fünf Mal wiederverwendet werden können. Nicht geeignet für das Trocknen sind ungleichmäßige Hitzeeinwirkungen, wie zum Beispiel in einer Mikrowelle. Dieses Verfahren ist deutlich aufwändiger als die Trocknung bei Raumluft und für gewisse Atemschutzmasken (z.B. mit Atemventil) nicht geeignet.


Soziales Leben 

Muss ich in der Öffentlichkeit auch Abstand halten, wenn eine private Beziehung besteht? 
LebenspartnerInnen, auch jene, die nicht im gleichen Haushalt leben, müssen keinen Abstand halten.

Was passiert, wenn es einen Notfall gibt und ich plötzlich wohin muss (z.B. zum Arzt, ins Krankenhaus)? 
Ein Notfall ist von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen. Dieser entspricht der Aus-nahme zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.

Dürfen Kinderspielplätze outdoor betreten werden?
Ja

Handel, Dienstleistungen, Freizeit- und Kulturbetriebe, Gastronomie und Beherbergung

Handel

Die Zutrittsregeln finden Sie hier


Freizeit
Museen und Bibliotheken, Büchereien und Archive sind geöffnet. Auch Tierparks und botanische Gärten sind geöffnet.

Gelten die Beschränkungen in der Gastronomie und Beherbergung weiterhin? 

Die Zutrittsregeln finden Sie hier

Veranstaltungen 

Dürfen Veranstaltungen derzeit stattfinden? 
Das betreten von Freizeitbetrieben und Kultureinrichtungen ist unter Einhaltung der 3-G-Regeln zwischen 5-22 Uhr erlaubt.

Begräbnisse

Begräbnisse dürfen mit höchstens 50 Personen stattfinden. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Können Freiwillige den Bereitschaftsdienst im Rahmen von Blaulichtorganisationen außerhalb ihres eigenen privaten Wohnbereichs verbringen (z.B. in Gruppen- oder Aufenthaltsräumen der Rettung oder Feuerwehr)?
Ja, da dies zum beruflichen Zweck geschieht.

Sport 

  • Alle Sportarten sind zulässig. 
  • Sportstätten indoor: es gilt die 3-G-Regel
  • Während dem Sport besteht keine Masken- und Abstandspflicht. 
  • Sport im öffentlichen Raum darf von insgesamt 10 Personen ausgeübt werden, Mskenpflicht und Abstand gelten nicht.


17.11.2020