5 – 15 – 25 Meter in der Straßenverkehrsordnung

Verkehr_Weilburgstrae14

Pkw steht im Bereich von 5 Meter des Schnittpunktes einander kreuzender Fahrbahnränder.

5 Meter die oft viel weniger sind!

Anscheinend werden die Bestimmungen in der StVO die Entfernungen enthalten oft vergessen oder viele Fahrzeuglenker haben ein schlechtes Empfinden für Entfernungen. Daher sollen sie nochmals in Erinnerung gebracht werden.

Das Halten und Parken ist verboten

in einer Entfernung von 5 Metern

  • vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, wenn der Schutzweg oder die Radfahrüberfahrt nicht durch Lichtzeichen (Ampel) geregelt ist.
       
  • im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder

Der Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder ist meist die gedachte Verlängerung der Gehsteigkanten oder eines Grünstreifens. Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, ist der sonstige Fahrbahnrand gültig. Die Fahrbahn ist der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße (§2 Abs. 1 Zi. 2 StVO).

Verkehr_Lkw_Luftbild
Der Lkw steht weniger als 25 Meter vom nächsten Wohngebäude entfernt. Daher ab 22 Uhr und am Wochenende und an Feiertagen im Halteverbotsbereich.
Ausnahmen von diesen Bestimmungen gibt es z. B. für Taxis oder Krankentransporte die die 5 Meter Bestimmungen, außer bei Schutzwegen und Radfahrüberfahrten, zum kurzen anhalten um jemanden Ein- oder Aussteigen zu lassen nicht beachten müssen, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und im Umkreis von 50 Meter kein geeigneter Platz frei ist. Ärzte im Dienst und Kommandanten von Feuerwehreinheiten bei einem Einsatz dürfen ihr Fahrzeug innerhalb der 5 Meter  ebenfalls abstellen wenn die Sicherheit, und diplomierte ambulante Pflegedienste wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, nicht beeinträchtigt ist, und wenn in der unmittelbaren Nähe kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf.

Ebenso können bauliche Maßnahmen (Gehsteigvorziehungen mit Parkstreifen), Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen diese Bestimmungen außer Kraft setzen.

in einer Entfernung von 15 Metern

  • im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt - der Bereich innerhalb von 15m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels

Die Betriebszeiten sind aus dem Fahrplan an der Haltestelle ersichtlich, wobei etwa 1/4 Stunde vor und nach der fahrplanmäßigen Ankunft des ersten bzw. letzten Busses dazuzurechnen ist um eine etwaige kurzfristige Abweichung (Verspätung) auch zu berücksichtigen.

Durch eine Bodenmarkierung (Querstriche oder Rechteck) können die 15 Meter verkürzt werden, wie das z.B. bei einigen Citybushaltestellen der Fall ist. Wenn  keine Bodenmarkierung vorhanden ist, sind die 15 Meter links und rechts der Haltestellentafel immer einzuhalten.


in einer Entfernung von 25 Metern von

  • in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 (Wochenend- und Feiertagsfahrverbot) sowie sonst von 22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, mit Lastkraftwagen, Spezialkraftwagen, Anhängern und Sattelzugfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5t
        in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, mit Omnibussen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7, 5t; dies gilt nicht für das Parken auf Parkstreifen und Parkflächen, die für Omnibusse bestimmt sind

Halten Sie sich aber auch an alle anderen bestehenden Halte- und Parkverbote - nachzulesen in der Straßenverkehrsordnung, speziell in den §§ 23 und 24.

Auskünfte gibt Ihnen gerne die

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11.11.2019