Achtung Strafen für Unbelehrbare

 Es wird darauf hingewiesen, dass Besitzer aber auch Verwahrer von Hunden dafür zu sorgen haben, dass ihre Hunde weder Gehsteige und Gehwege noch Fußgängerzonen und Wohnstrassen verunreinigen.

Personen, die gegen diese in der Straßenverkehrsordnung normierte Pflicht verstoßen, können abgesehen von den Straffolgen (Geldstrafe bis zu Euro 72,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 48 Stunden) zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.
Zu beachten ist, dass nicht nur die Verunreinigung von Straßen und Straßenbestandteilen verboten ist, sondern darüber hinaus auch die entlang der Strassen gelegenen Grünstreifen sauber zu halten sind. Durch eigene ortspolizeiliche Verordnungen der Stadtgemeinde Baden ist nämlich die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Gartenanlagen, sowie überhaupt aller neben öffentlichen Verkehrsflächen gelegener Grünstreifen und Pflanzungsflächen verboten.
Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, ist daher dazu verpflichtet, durch den Hund verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Jedes einzelne Zuwiderhandeln gegen eine dieser Bestimmungen kann mit einer Geldstrafe bis zu Euro 218,-- bestraft werden.
Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verstoß gegen die oben genannten Normen seitens der Exekutive, insbesondere im Siedlungsbereich geahndet werden kann, und ergeht daher an alle Hundebesitzer die eindringliche Aufforderung, im Sinne eines gepflegten Ortsbildes und um anderen Mitbürgern eine unangenehme Erfahrung zu ersparen, die von ihren "Lieblingen" auf öffentlichen Flächen im Siedlungsgebiet hinterlassenen Häufchen ehebaldigst zu entfernen.

11.11.2019