Haus- und Grundstückseinfahrten

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Beispiel Garageneinfahrt, die Abschrägung ist wesentlich breiter als die tatsächliche Einfahrt. Das Parkverbot gilt über die gesamte Abschrägung!

Vor einer Ein- oder Ausfahrt gilt gemäß § 24 Abs. 3 lit b. ein Parkverbot (nicht länger als 10 Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit). Der Lenker eines Fahrzeuges, der vor einer "fremden" Einfahrt hält, hat im Fahrzeug zu verbleiben und die Einfahrt nötigenfalls sofort freizumachen (§23 StVO).

Eine Haus- oder Grundstückseinfahrt wird nach der Straßenverkehrsordnung durch die Gehsteigabschrägung gekennzeichnet. Die Abschrägung kann auch breiter sein als die Einfahrt selbst, um etwa besser aus- oder einfahren zu können. Daraus folgt: Beim Parken nicht nach der tatsächlichen Einfahrt richten, sondern nach der Abschrägung! Wenn das Fahrzeug - auch nur teilweise - über die Abschrägung ragt, ist das strafbar, unabhängig davon, ob die Einfahrt ohnehin noch benutzt werden kann oder nicht. Wird die Einfahrt so verparkt, dass sie nicht mehr benutzbar ist, kann abgeschleppt werden. Der Falschparker kann auch zivilrechtlich für Schaden haftbar gemacht werden, z.B. für Taxikosten, weil man das eigene Auto nicht benutzen konnte. Aber das regelt ein Gericht.

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Beispiel schmale Einfahrt; zu schmal für einen Pkw, aber durch die Abschrägung gilt die Einfahrt!
Ein weitverbreiteter Irrglaube ist anscheinend auch, dass die Einfahrt nur dann gilt, wenn ein Schild angebracht ist, das auf die Einfahrt hinweist. Falsch! Das Schild muss nicht angebracht sein, es genügt die Abschrägung der Gehsteigkante.

Für den Benützungsberechtigten der Einfahrt gilt dieses Parkverbot allerdings nicht (Entscheidung des VwGH). So gesehen hat jeder, der eine genügend breite Einfahrt hat, einen eigenen Parkplatz.  Allerdings muss er alleine nutzungsberechtigt sein. Haus- und Grundstückseinfahrten, die z.B. zu Wohnhausanlagen führen, dürfen nicht verparkt werden, weil ja alle Wohnungsbesitzer oder Mieter die Einfahrt befahren dürfen.

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sagen auch eindeutig, dass es nicht auf die Nutzung, sondern auf die Benutzbarkeit ankommt. Eine Einfahrt muss daher nicht so breit sein, dass sie durch Pkws benutzbar ist. Wir haben auch in Baden Beispiele von schmalen Einfahrten, die z.B. nur von Fahrrädern, Mopeds oder Motorrädern benutzt werden können. Trotzdem sind dies Einfahrten gemäß der Straßenverkehrsordnung und dürfen von Nichtberechtigten nicht verparkt werden (nachzulesen in den Entscheidungen zum § 24 Straßenverkehrsordnung).

Zum Einschreiten der (Stadt-)Polizei in solchen Fällen ist zu sagen, dass überall gleich vorgegangen wird. Wenn der Benützungsberechtigte anruft und mitteilt, dass seine Einfahrt verparkt ist, schreitet die Polizei ein. Ein Einschreiten aus eigenem Antrieb ist in solchen Fällen für uns sinnlos, da wir ja nicht wissen, ob das Fahrzeug berechtigt vor der Einfahrt steht oder nicht.

Wenn eine Haus- oder Grundstückseinfahrt aber in einem beschilderten Halteverbot liegt, darf davor natürlich von niemandem geparkt werden. Hier gilt: „Ober sticht Unter", also: Die Spezialbestimmung (Verkehrszeichen) geht vor der Allgemeinbestimmung (Einfahrt).

Liegt eine Haus- oder Grundstückseinfahrt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, darf dort auch nur der Nutzungsberechtigte der Einfahrt parken. Allerdings muss er auch dafür bezahlen, entweder mit Parkschein oder mit Anrainergenehmigung. Die Kurzparkgebühr richtet sich nicht nach der Straßenverkehrsordnung, sondern nach einem Landesgebührengesetz. Wer als Nicht-Nutzungsberechtigter vor so einer Einfahrt parkt und einen Parkschein eingelegt hat, wird zwar nicht nach dem Gebührengesetz bestraft, dafür aber nach der StVO. Gleiches gilt für Einfahrten in Kurzparkzonen, die nicht gebührenpflichtig sind. Dort muss der Nutzungsberechtigte eine Parkuhr ins Fahrzeug legen und ist an die Höchstparkdauer der Kurzparkzone gebunden.

Für weitere Informationen steht Ihnen die Stadtpolizei zur Verfügung.

11.11.2019