Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren

Neu ab 2018: Ab der erfolgten Registrierung beim Bundesministerium für Inneres können Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren getätigt werden - und zwar unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder beliebigen Gemeinde oder via Internet.

Derzeit können für folgende beim BMI registrierte Volksbegehren Unterstützungserklärungen abgegeben werden:                  https://www.bmi.gv.at/411/start.aspx


Es gibt zwei Möglichkeiten für die Abgabe von Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren:

1. in Form einer vor einer beliebigen Gemeindebehörde persönlich auf dem entsprechenden Formular geleisteten Unterschrift;
Bitte nehmen Sie Ihren amtlichen Lichtbildausweis (z.B. : Personalausweis, Pass, Führerschein, nicht jedoch der Meldezettel) mit!

Öffnungszeiten der Stadtgemeinde Baden - Fachbereich Wahlen und Statistik, Hauptplatz 1, Zi.0.03, Parterre rechts, 2500 Baden
Montag bis Freitag 8 - 12 Uhr, außerhalb dieser Zeiten nach telefonischer Vereinbarung.


2. via Internet mit einer qualifizierten elektronischen Signatur („ID Austria"). www.help.gv.at

Voraussetzungen:
Die oder der Unterstützungswillige muss zum Nationalrat wahlberechtigt sein (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres am Tag der Unterstützung, kein Ausschluss vom Wahlrecht) und darf nicht bereits eine Unterstützungserklärung für das gegenständliche Volksbegehren abgegeben haben. Liegt bereits eine Unterstützungserklärung vor, so wird eine weitere Unterstützung durch die Datenanwendung des Zentralen Wählerregisters automatisch verhindert.

Das „Mitbringen" eines Unterstützungserklärung-Formulars zur Gemeinde ist nicht mehr vorgesehen. Das Formular für die Unterstützungserklärung und eine dazugehörige Bestätigung werden vor Ort durch das Zentrale Wählerregister automatisch als Papierausdrucke erstellt.

Das Formular einer Unterstützungserklärung enthält die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, den Namen der oder des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der unterstützungswillige Person in die Wählerevidenz eingetragen ist und der Gemeinde, bei der die Unterstützungserklärung abgegeben wird. Der oder dem Unterstützungswilligen wird nach der Unterfertigung eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung ausgefolgt. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Es gibt keine Übersendung an die Proponentinnen oder Proponenten mehr.

Auch Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher können mit einer qualifizierten elektronischen Signatur („ID Austria") eine Unterstützungserklärung abgeben.



Weitere Informationen:

• Wurde eine ausreichende Zahl an Unterstützungserklärungen (zumindest 8.969) getätigt, so können die Proponentinnen und Proponenten eines Volksbegehrens jederzeit einen Einleitungsantrag beim Bundesminister für Inneres einbringen.
• Innerhalb von drei Wochen nach Einreichung wird vom Bundesminister für Inneres über einen Einleitungsantrag entschieden.
Wird dem Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens vom Bundesminister für Inneres stattgegeben, so ist ein Eintragungszeitraum im Ausmaß von acht aufeinanderfolgenden Tagen festzusetzen und auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

 

Information zum Eintragungszeitraum Volksbegehren

• Beim Eintragungsverfahren ist stimmberechtigt, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres, kein Ausschluss vom Wahlrecht) und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.
Damit ein Volksbegehren erfolgreich ist und dem Nationalrat zur Behandlung weitergeleitet werden kann, sind 100.000 Unterschriften (inklusive allfälliger Unterstützungserklärungen) erforderlich.
Bereits getätigte Unterstützungserklärungen gelten als gültige Unterschrift für das jeweilige Volksbegehren.

Als Stimmberechtigte oder Stimmberechtigter können Sie innerhalb des Eintragungszeitraumes Ihre Zustimmung zu einem Volksbegehren wie folgt geben:

1. in Form einer vor einer beliebigen Gemeindebehörde geleisteten Unterschrift (unabhängig vom Wohnsitz, persönlich auf dem entsprechenden Formular; an Samstagen, an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen können die Eintragungslokale geschlossen bleiben);

Die Stadtgemeinde Baden weist darauf hin, dass gegebenenfalls die Eintragungszeiten an der Amtstafel und auf der Homepage der Stadtgemeinde veröffentlicht werden.

2. via Internet mit einer qualifizierten elektronischen Signatur („ID Austria")

Nähere Informationen unter www.bmi.gv.at/411/start.aspx

29.10.2019