Warum gibt es dort ..... keinen Schutzweg?

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Auch ein Dauerbrenner!

Zunächst muss man einmal das Prozedere beleuchten unter dem eine Verkehrsmaßnahme zustande kommt. Denn die oft geäußerte Meinung: "Die Stadt kann ja wenn sie will ohne weiteres einen Schutzweg (oder ein Halteverbot usw.) verordnen." ist falsch. Kann sie nicht!

Jede Verkehrsmaßnahme ist vor ihrer Verordnung und vor der Kundmachung durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierung auf Notwendigkeit, verkehrsrechtliche und verkehrstechnische Möglichkeit zu überprüfen. Dazu wird zunächst eine Verkehrsverhandlung ausgeschrieben. Zu der Verkehrsverhandlung werden ein Verkehrssachverständiger des Landes NÖ, die Interessensvertretungen (z. B. Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer, wenn notwendig auch Ärztekammer usw.) und allenfalls ein Antragsteller geladen. Anrainerrechte - wie z.B. im Baurecht - gibt es in der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht. Natürlich werden aber im Zuge der Verkehrsverhandlung die Interessen aller Betroffenen berücksichtigt, und danach entschieden.

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RVS 03.02.12 „Straßenplanung – Nicht motorisierter Verkehr – Fußgängerverkehr“ Herausgeber: Österr. Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr, Wien, www.fsv.at
Im Rahmen der Verkehrsverhandlung werden die Interessenvertretungen gehört und vor allem wird dann vom Verkehrssachverständigen geprüft, ob die geplante Maßnahme notwendig und verkehrstechnisch und -rechtlich auch durchführbar ist. Dazu werden nicht nur die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung herangezogen sondern auch die sogenannten RVS = Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen. In diesen Richtlinien sind vor allem viele technischen Bestimmungen die den Straßenverkehr betreffen genau ausgeführt. Das reicht von der Verkehrsplanung, über die Straßenplanung, den Umweltschutz bis zum Tunnelbau.

Und da kommt jetzt auch wieder unser Schutzweg ins Spiel. In den RVS ist genau geregelt wann ein Schutzweg notwendig ist, und ob dieser Schutzweg dann mit einem Verkehrszeichen, einer (gelben) Blinkampel oder einer Fußgängerampel abgesichert werden muss! Grundlage dafür ob überhaupt ein Schutzweg gemacht werden darf sind Verkehrszählungen an der betreffenden Stelle. Dabei wird die Anzahl der Fahrzeuge und die Anzahl der Fußgänger an dieser Stelle in den Spitzenstunden - das ist meist ein mittlerer Wochentag am Morgen und gegen Mittag - festgestellt. Nur wenn sowohl bei den Fahrzeugen als auch bei den Fußgängern eine von der Straßenbreite abhängige Zahl erreicht wird, darf ein Schutzweg verordnet werden.

Wenn die in den RVS geforderten Werte nicht erreicht werden, gibt es auch keinen Schutzweg, und das ist bei den Forderungen und Wünschen die an uns herangetragen werden oft der Fall.

Das Ganze hat aber auch seinen Sinn. Denn wie Untersuchungen gezeigt haben sind Schutzwege, der nicht dieser Richtlinie entsprechen eine Gefahrenquelle und nicht Schutz für die Fußgänger. Wird ein Schutzweg entgegen der RVS verordnet, wird derjenige der das veranlasst hat dann im Falle eines Unfalles möglicherweise auch zur Verantwortung gezogen. Das kann schlimmstenfalls zu einer Verurteilung bei Gericht führen. Daher wird jeder der eine Verkehrsmaßnahme zu verantworten hat gut beraten sein, sich an die RVS und die Feststellungen des Verkehrssachverständigen zu halten.

Daher: Schutzweg nur dort wo es die RVS zulassen und fordern. Wir wollen keine Gefahrenquellen schaffen die nur scheinbaren Schutz bieten.

11.11.2019