Führen und Verwahren von Hunden

01.05.2003

Der Gemeinderat der Stadt Baden hat in seiner Sitzung vom 25. März 2003 aufgrund des § 33 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 1000-10, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates der Staddt Baden vom 24. Juni 2008, zur Abwehr unmittelbar zu erwartender bzw. zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zum Schutz der Bevölkerung nachstehende Datei herunterladen: PDFortspolizeiliche Verordnung beschlossen:

§ 1

Unbeschadet der Bestimmung des § 92 StVO 1960 (Verunreinigung der Straße) hat, wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist
verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

§ 2

Auch außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

§ 3

(1) Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

(2) Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

§ 4

Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der
Anwendung der Bestimmungen der §§ 2 sowie 3 Abs. 1 ausgenommen.

§ 5

Die Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird
gemäß § 10 Abs. 2 VStG bestraft.

§ 6

Von dieser Verordnung bleiben bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes unberührt.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Baden vom 20.11.1990 über die Pflichten der Besitzer oder Verwahrer von Hunden, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates am 19.5.1998, außer Kraft.