Lärmschutzverordnung

10.10.1968

 (in der aktuell geltenden Fassung)

Datei herunterladen: PDFLärmschutzverordnung (zum Downloaden)

LÄRMSCHUTZVERORDNUNG DER STADTGEMEINDE BADEN (in der aktuellen Fassung)

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Baden hat am 20. September 1968 aufgrund des § 33 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 369/65, nachstehende ortspolizeiliche Verordnung, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Baden vom 30.09.2014, zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen durch übermäßige Lärmentwicklung für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Baden beschlossen:

§ 1) Grundregel

    (1) Es hat sich jeder so zu verhalten, dass andere durch Geräusche nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar gesundheitsgefährdet oder belästigt werden.
    (2) Geräusche sollen, wenn sie in Räume eindringen, den Grundgeräuschpegel (das ist die geringste an einem Ort herrschende Lautstärke, die durch entfernte Geräusche verursacht wird und bei deren Empfinden Ruhe zu herrschen scheint), gemessen am Ort des Störungsempfanges, auch bei geöffnetem Fenster möglichst wenig übersteigen.
    (3) Als Richtlinie für das Empfinden eines Geräusches als belästigend im Sinne des Abs. (1) wird eine Überschreitung des Grundgeräuschpegels um mehr als 10 Dezibel gewertet.

§ 2) Geräuschfeststellung

    (1) Feststellungen über das Verhalten nach § 1 Abs. (1) obliegen der Stadtpolizei.
    (2) Die Verursacher von Geräuschen sind verpflichtet, amtliche Geräuschmessungen zu dulden.

§ 3) Fahrzeuge

    (1) Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
    (2) Fahrzeugtüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.

§ 4) Gartengeräte und landwirtschaftl. Maschinen

    (1) Geräuschvolle Maschinen wie Benzinrasenmäher, Motorspritzpumpen, Mähdrescher und der gleichen dürfen während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr, während der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, an Samstagen, sofern diese keine gesetzlichen Feiertage sind, ab 13.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht betrieben werden.

Der Betrieb von Elektrorasenmähern ist während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr, während der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen untersagt.

    (2) Die Bestimmungen nach Abs. (1) gelten für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten nicht.

§ 5) Öffentliche Lokale


    (1) In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungs-lokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22.30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
    (2) In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22.30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.

§ 6) Benützung von Rundfunkgeräten,

Tonübertragungsgeräten u. Musikinstrumenten

    (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, sowie alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt oder gespielt werden, als unbeteiligte Personen nicht, oder nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar, gestört werden. Dies gilt insbesondere in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.
    (2) Das Spielen von Musikinstrumenten in einer für Dritte wahrnehmbaren Art und Weise, ist insbesondere während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 09.00 Uhr und während der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht gestattet.
    (3) Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und während der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht gestattet.
    (4) Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist es ohne Ausnahmegenehmigung der Stadtgemeinde Baden untersagt, Tonübertragungsgeräte in einer Art und Weise zu verwenden, dass dadurch andere Personen belästigt oder gestört werden.

§ 6a) Musizieren an öffentlichen Orten

    (1) Das öffentliche Musizieren ist in der Fußgängerzone der Stadtgemeinde Baden und auf dem Josefsplatz in der Zeit von 19.00 Uhr bis 10.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr untersagt.
    (2) Das öffentliche Musizieren in der Fußgängerzone und auf dem Josefsplatz ist außerhalb der nachstehend angeführten öffentlichen Musizierplätze untersagt. Das öffentliche Musizieren an den Musizierplätzen erfordert eine vorherige Zuweisung der Stadtpolizei Baden auf einen der Plätze,
    a) Fußgängerzone - Hauptplatz in der Höhe Dreifaltigkeitssäule
    b) Fußgängerzone - Hauptplatz/Ecke Pfarrgasse
    c) Fußgängerzone - Theaterplatz
    d) Fußgängerzone - Wassergasse im Bereich Einmündung Neustiftgasse
    e) Josefsplatz Freifläche zwischen Frauenbad und Josefsplatz
    f) Untere Wassergasse auf Höhe ON 22 - 26
    (3) Der Musizierort ist spätestens nach 30 Minuten zu verlassen bzw. zu wechseln.

 

§ 7) Baumaschinen und Baugeräte

    (1) Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.
    (2) Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr, an Samstagen zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
    (3) Diese Verbote gelten nicht für lärmverursachende Tätigkeiten im Falle einer dringend erforderlichen Gebrechensbehebung oder im Zuge eines Katastropheneinsatzes.

§ 8) Hausarbeiten


    (1) Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen sind während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr, an Samstagen zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
    (2) Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 09.00 Uhr und nach 12.00 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und während der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

§ 9) Tierhaltung

Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten - niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.

§ 10) Ausnahmebestimmungen


    (1) Der/Die BürgermeisterIn der Stadtgemeinde Baden kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, sofern sonst für die Betroffenen eine unzumutbare Härte entstehen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
    (2) Keiner Ausnahmebewilligung bedürfen öffentliche Einrichtungen wie Strandbad, Eislaufplatz, Kinderspielplätze, Sportplätze sowie Schul- und Kindergärtenfreiplätze hinsichtlich der mit der üblichen Benützung typischerweise verbundenen Geräuschentwicklungen.
    (3) Weiters bedürfen keiner Ausnahmebewilligung allgemein zugängliche Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse der Stadtgemeinde Baden liegen, von dieser gefördert werden und überwiegend von Badener Bürgerinnen und Bürgern besucht werden, wenn diese an Orten stattfinden, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können.
 
§ 11) Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs. 2 VStG bestraft.

§ 12) Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am 10.10.1968 in Kraft.

 

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

 KommR Kurt Staska e.h.