Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest

16.02.2006

Geflügelpestrisikoverordnung

Aus aktuellem Anlass und in Ergänzung der Erlässe der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Oktober 2005,
Zl. BNL3-S-0513/6, 16. Dezember 2005, Zl. BNL3-S-0513/12, und 29. Dezember 2005, Zl. BNL3-S-0513/15, ergehen folgende Informationen:
Rechtliches:

Am 16.02.2006 trat die Verordnung II 68/2006 in Kraft.
In Verbindung mit der Verordnung II 427/2005 gilt daher beim Auffinden von totem Wassergeflügel im Anhang A Gebiet, das sind im Verwaltungsbezirk Baden die Katastralgemeinden
Schönau/Triesting in der Gemeinde Schönau/Triesting und Leobersdorf in der Gemeinde Leobersdorf:

1) Meldepflicht vom Auffinden von totem Wassergeflügel an die Bezirkshauptmannschaft Baden

2) Untersuchungspflicht des toten Wassergeflügels in einem Referenzlabor

3) Stallpflicht alle als Haustiere gehaltenen Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.

4) Jagdverbot auf Wildvögel Außerhalb des Anhang A Gebietes, somit im sonstigen Teil des Verwaltungsbezirkes Baden gelten keine zusätzlichen Haltungsmaßnahmen. Aufgefundene tote Wasservögel können gemeldet und können auch zur Untersuchung gebracht werden.

Allgemeines:

-Laut einer Information der AGES Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, A-2340 Mödling, Robert Kochgasse 17, Tel. Nr. 05 0555 38273, vom heutigen Tag gelten Wasservögel, wie in erster Linie Schwäne, Enten, Gänse und Blässhühner als besonders empfänglich für das Virus.
-Andere Vogelarten wie z.B. Singvögel, Greifvögel und Krähen sind weniger empfänglich auf das Virus und stellen ein geringes Risiko zur Verbreitung oben angeführter Seuche dar.
-Die Ablieferung des Wassergeflügels hat an die AGES zu erfolgen.
-Abgesehen von den normalen Dienstzeiten gibt es bei der AGES einen Journaldienst, der rund um die Uhr erreichbar ist bzw. kann in den Abend- und Nachtsunden, aber auch an Sonn- und Feiertagen, das aufgefundene Geflügel abgeliefert werden.
-Ein kurzes Begleitschreiben mit Informationen über den Fundort und Zeit der Auffindung und eventueller Beobachtungen, wie z.B. "gehäuftes Verenden von Wasservögeln" soll beigelegt werden.
-Aufgefundenes Wassergeflügel soll nur mit Einweghandschuhen oder mit Plastiksäcken, die man über die Hände stülpt, berührt werden.
-Das Angreifen mit bloßen Händen soll vermieden werden.
-Die Verpackung von Wasservögeln soll seuchensicher, d.h. in sicheren Plastiksäcken (z.B. Müllsäcken) erfolgen. Aus Sicherheitsgründen ist über den ersten Sack ein zweiter Sack (eventueller Schutz vor Zerreißen) überzuziehen. Diese Säcke sind fest zu verschließen (z.B. Zubinden).
-Das Untersuchungsinstitut (AGES) setzt innerhalb von zwei bis drei Tagen nach Ablieferung der Tiere die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Veterinärabteilung) von einem eventuell positiven Befund in Kenntnis.

Ergeht gleich lautend an alle

1. Gemeinden im Verwaltungsbezirk Baden mit dem Ersuchen, gegenständliches Schreiben an der Amtstafel bis auf Weiteres anzuschlagen

2. Polizeiinspektionen im Verwaltungsbezirk Baden und die Stadtpolizei Baden

3. Bezirksbauernkammer Baden

4. Herrn BJM Ing. Rudolf KONRAD, A-2540 Bad Vöslau, Hauptstraße 75

5. Herrn Helmut BENCZE, Obmann der Kleintierzüchter für NÖ,
A-2540 Bad Vöslau, Lindenberggase 8

Für den Bezirkshauptmann
Mag. Grabner - Fritz
Weitere Informationen

über die Geflügelpest können auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen unter der Internetadresse: http://www.bmgf.gv.at/

Telefonische Informationen können über die INFO-HOTLINE der AGES unter der Nummer 05 0555 666 eingeholt werden.

Bürgerservice-Telefon
02742-9005-9005
In Verwaltungsfragen für Sie da: Montag-Freitag 07:00 - 19:00 und natürlich auch am Samstag
07:00 - 14:00 Uhr