Schneeräumen bzw. Auftaumittel

01.11.2005

Datei herunterladen: PDFVerordnung als PDF zum Download

Verordnung

betreffend die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln zur Vermeidung bzw. Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte (Auftaumittelverordnung 1985, in der ab 1. November 2005 geltenden Fassung). Aufgrund des § 33 der NÖ und gem  § 93 StVO i.d.g.F., wird verordnet:
§ 1)

(1) Auf allen für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen mit Ausnahme der Fußgängerzone dürfen zur Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte Auftaumittel nicht verwendet werden. Das Verbot gilt nicht für Brücken, Haltestellenbereiche für öffentliche Verkehrsmittel, Rampen für Behindertenfahrzeuge und Stiegenanlagen.

(2) Auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen sowie der Fußgängerzone dürfen zur Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte natrium- oder halogenidhaltige Auftaumittel nicht verwendet werden. Das Verbot gilt nicht für Fahrbahnen, die von Bussen oder Schienenfahrzeugen im Linienverkehr benützt werden, selbständige Gleiskörper, Brücken und Parkplätze für Behinderte.

(3) Ausgenommen vom Verbot des § 1 Abs. 2 ist die Verwendung von Auftaumitteln in der Fußgängerzone sowie auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen, deren Räumung im Auftrag des öffentlichen Streudienstes erfolgt, sofern dies auf Grund einer vorliegenden Wetterprognose zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
§ 2

(1) Für Flächen mit öffentlichem Fußgängerverkehr kann der Bürgermeister auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 1 gewähren, wenn es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (z.B. steile Verkehrsflächen) im Interesse der Sicherheit von Personen oder Sachen erforderlich ist.

(2) Bewilligungen nach Abs. 1 sind nur auf bestimmte Zeit, erforderlichen falls unter Auflagen, zu erteilen.

(3) Bewilligungen nach Abs. 1 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wurden, weggefallen sind.
§ 3

Das Verbot des § 1 Abs. 1 gilt für die Dauer von höchstens einem Tag dann nicht, wenn der Einsatz von Streumitteln dadurch wirkungslos wird, dass diese durch Glatteis bildende Niederschläge in kurzer Zeit mit einer Eisschicht überzogen werden, dieser Zustand in weiten Teilen des Stadtgebietes auftritt und dieser Sachverhalt durch Anschlag an der Amtstafel im Parterre des Rathauses bekannt gegeben wird sowie bei der Stadtpolizei jederzeit persönlich oder telefonisch erfragt werden kann.
§ 4

(1) Sobald aufgebrachte Auftaumittel und abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr erforderlich sind, sind die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen (z.B. Gehsteige, Gehwege, Fahrbahnen, Radwege) sowie die daran angrenzenden, unversiegelten Bodenflächen durch denjenigen, der die Streuung vorgenommen hat, in angemessener Zeit zu reinigen.

(2) Die Verlagerung von abstumpfenden Streumitteln auf andere Grundflächen (z.B. von Gehsteigen auf Fahrbahnen) ist dabei unzulässig.
§ 5

Übertretungen des § 1, § 3 und § 4 Abs. 2, sowie der in Bescheiden gemäß § 2 vorgeschriebenen Auflagen, sind mit einer Geldstrafe bis zu Euro 218,00 zu bestrafen.
§ 6

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2005 in Kraft.