Hunde in Stadt und Park

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Hinweis auf die geltende Leinenpflicht und Reinhaltevorschrift

Tragische Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit, bei denen gerade Kinder von bis dahin unauffälligen Hunden schwer attackiert wurden, haben die Leinenpflicht für Hunde bei vielen Menschen, besonders natürlich bei besorgten Eltern zum brennenden Diskussionsthema werden lassen.

Die Stadtgemeinde Baden weist darauf hin, dass auch im Stadtgebiet von Baden gemäß § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz (Stand vom 15.06.2023) für alle  Hunde Leinenpflicht besteht. Hunde mit erhöhtem Gefahrenpotential wie z.B. Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Dogo Argentino, Pit-Pull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu müssen laut Gesetz sogar mit Leine und Beißkorb geführt werden.

Die Nichtbefolgung der Leinenpflicht stellt gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 14 NÖ Hundehaltegesetzes eine Verwaltungsübertretung dar und wird bei der Bezirkshauptmannschaft Baden angezeigt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Hundehaltegesetz auch die Verpflichtung zur Entsorgung von Hundekot vorschreibt.

Die Parkaufsichtsorgane der Stadtgemeinde Baden können in Zusammenarbeit mit der Badener Stadtpolizei Hundebesitzer, die gegen die geltenden Gesetze handeln, zur Anzeige bringen.

Die Stadtgemeinde Baden bedankt sich bei all jenen verantwortungsbewussten Hundehalterinnen und -haltern, die ihr Tier - sich selbst und den Mitmenschen zuliebe - an der Leine bzw. mit Beißkorb führen. Ebenfalls bedanken möchten wir uns bei den vorbildhaften Hundebesitzerinnen und -besitzer, die die Hinterlassenschaften ihres Hundes entfernen. Sie tragen wesentlich zu einem sauberen Stadtbild bei.

Baden, 15.06.2023

 Verordnung der Stadtgemeinde Baden: "Führen und Verwahren von Hunden"

11.11.2019